Satzung & Beitragsordnung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wirtschaft für Esslingen e. V. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Esslingen am Neckar.
§ 2 Aufgaben
1. Aufgabe des Vereins ist es:
a) die Image- und Standortwerbung zur Positionierung der Stadt Esslingen am Neckar als attraktiver
Wirtschafts-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandort sowie
b) das Innen- und Außenmarketing der Stadt Esslingen am Neckar im Bereich des Städtetourismus, der Tagungen und Veranstaltungen zu fördern und zwischen den daran in der Stadt Beteiligten zu organisieren. Dadurch sollen die allgemein aus der unternehmerischen Tätigkeit erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden.
2. Zur Förderung und Erreichung dieses Zieles beteiligt und bedient sich der Verein der Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH (EST). Er gewährt dieser Gesellschaft Betriebskostenzuschüsse nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Esslinger Stadtmarketing und Tourismus GmbH. Darüber hinaus sind auch Projekte, die die Interessen der Esslinger Wirtschaftszweige fördern, als Veranstaltungen in Eigenregie des Vereins vorgesehen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können Mitglieder der Bezirkskammer Esslingen der IHK Region Stuttgart oder deren Beteiligungsgesellschaften sowie Mitglieder der Handwerkskammer Region Stuttgart und Mitglieder der Innungen der Kreishandwerkerschaft Esslingen sein.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Jahr.
4. Die Mitgliedschaft erlöscht durch Auflösung bzw. bei Beteiligungsgesellschaften durch Geschäftsaufgabe.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundsätze der Vereinsarbeit.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und spätestens zum 15.02. des Kalenderjahres mindestens die gemäß der Beitragsordnung festgelegten Sätze zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Der Stellvertreter ist gleichzeitig Schatzmeister.
2. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und führt, unterstützt durch den Geschäftsführer, die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein alleine.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
6. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Durchführung der Beschlüsse,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes,
d) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Der Geschäftsführer als Mitglied des Vorstandes nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auch mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung und Beschlussfassung über folgende Tagesordnungspunkte:
a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge, Verschiedenes.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Geschäftsführer anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer haben das sachgerechte Finanzgebaren des Vorstandes und des Vereins zu prüfen. Sie berichten darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils am Tage der Vorstandswahl einen Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
§ 9 Beitragsordnung
1. In der Beitragsordnung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsfristen geregelt.
2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Änderung der Satzung
1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Eintragung ist vom Vorstand anzumelden.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, sowie über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Aufl ösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder müssen dabei anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Esslingen am Neckar, den 19.06.1999
Beitragsordnung
Jedes neue Vereinsmitglied kann sich nach eigenem Ermessen in eine der folgenden Beitragsgruppen einordnen:
kleine Unternehmen: ab Euro 500,– Jahresbeitrag
mittlere Unternehmen: ab Euro 2.500,– Jahresbeitrag
große Unternehmen: ab Euro 5.000,– Jahresbeitrag
- Der Verein ist als Gesellschafter der EST mit zwei Stimmen in deren Aufsichtsrat vertreten, um die Verfolgung der Ziele des Vereins zu
gewährleisten.
- Die Mitgliedsbeiträge des Vereins kommen in vollem Umfang den Marketingaktivitäten der EST und den Zielen des Vereins zugute.
Wirtschaft für Esslingen e.V.
Kontaktperson: Michael Metzler
Marktplatz 16
73728 Esslingen am Neckar
Telefon: +49 711 396939-0
Fax: +49 711 396939-19
E-Mail: info@wirtschaft-fuer-esslingen.de